Schnee und Eis

Schnee und Eis

Während der Wintermonate gehören auch die Schneeräumung sowie die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte zur Straßenreinigung: 


Schneeräumung

  • Die Geh- und Überwege müssen so von Schnee geräumt werden, dass der Verkehr nicht mehr unvermeidbar beeinträchtigt wird.
  • Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
  • In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke verpflichtet und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/Besitzer auf der gegenüberliegenden Seite.
  • Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, sind die Eigentümer/Besitzer der Eckgrundstücke zusätzlich verpflichtet, den Teil des Gehweges zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt. (Bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.)
  • Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später räumende muss sich also an die schon bestehende Gehwegrichtung vom Nachbargrundstück anpassen.
  • Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von 1,25 m zu räumen.
  • Festgetretener oder auftauender Schnee ist (soweit möglich) aufzuhaken und abzulagern
  • Falls die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees nicht zumutbar ist, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  • Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
  • Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr. Bei Schneefall sind sie unverzüglich durchzuführen.


Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

  • Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichtenden (siehe Schneeräumung) die Geh- und Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
  • Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, an der Grundstücksgrenze beginnend abgestumpft werden.
  • Bei Schneeglätte muss man die gleichen Flächen abstumpfen, die bei der Schneeräumung genannt sind.
  • Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf nur in der Menge verwendet werden, dass keine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege eintritt. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
  • Auftauendes Eis ist aufzuhaken und zu beseitigen.
  • Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
  • Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr. 





HIER finden Sie die Satzung über die Straßenreinigung mit allgemeinen Bestimmungen sowie Bestimmungen zur allgemeinen Straßenreinigung und zum Winterdienst.