Ordnungsamt

Jetzt Hecken schneiden – ab 1. März ist Schonzeit


Nach aktueller Rechtslage ist es wichtig, den starken Rückschnitt von Bäumen und Hecken rechtzeitig vor Beginn der gesetzlichen Schonzeit durchzuführen. Vom 1. März bis 30. September ist es nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze stark zurückzuschneiden oder zu fällen, wenn diese außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder intensiv gärtnerisch genutzten Flächen stehen.

In diesem Zeitraum nutzen viele heimische Vogelarten, aber auch andere Tiere, Hecken, Sträucher und Bäume als Brut- und Lebensraum, um dort ihre Nester zu bauen und ihre Jungen großzuziehen. Der Schutz dieser Lebensräume ist ein zentraler Baustein des gesetzlichen Artenschutzes und soll verhindern, dass Nester zerstört oder brütende Tiere gestört werden.

Zulässig bleiben zwischen dem 1. März und dem 30. September lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen nur der jährliche Zuwachs entfernt wird und keine Nist- oder Lebensstätten geschädigt werden. Solche leichten Rückschnitte können zum Beispiel erforderlich sein, um die Verkehrssicherheit an Straßen, Wegen und Kreuzungen zu gewährleisten, etwa wenn Äste in den Geh- oder Fahrbereich hineinragen.

Die Gemeinde bittet alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, ihre Hecken, Sträucher und Bäume daher rechtzeitig zu kontrollieren und notwendige umfangreiche Rückschnitte noch vor dem 1. März durchzuführen. So leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Schutz der heimischen Tierwelt und stellen gleichzeitig sicher, dass Wege, Straßen und Sichtdreiecke im Sinne der Verkehrssicherheit frei bleiben.